Das sollten Sie wissen

Im folgenden finden Sie Wissenwertes zur Gesundheitsversorgung sowie aus dem Sozial- und Behinderterrecht.

  • Neuer Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW "Betreuung": Was Angehörige und Betreute wissen müssen
  • COVID-19-Impfungen: Information für Patienten mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen

  • Gesetzliche Sonderregeln: Welche veränderten Leistungen erhalten Krankenversicherte, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in Corona-Zeiten?

  • Frauen mit Schwerbehinderung sind die Verliererinnen am Arbeitsmarkt

  • Steuererklärung leicht gemacht! - Aktualisierter Ratgeber hilft Eltern behinderter Kinder

  • Neue Broschüre zur Pflegebegutachtung: Ratgeber hilft bei der Vorbereitung auf die Begutachtung

  • Impfstoffe zu Covid-19 in Europa und nur wenige Kontraindikationen zur generellen Impfempfehlung

  • Neue kostenlose Broschüre: ABC Rehabilitation
    gibt praktische Tips und Ratschläge zur Rehabilitation


  • Ergebnisse der Studie: Chronisch krank sein in Deutschland
    Das Institut für Allgemeinmedizin der Universität Frankfurt am Main hat die Studienergebnisse vorgestellt.

  • Neues Merkblatt zur Grundsicherung
    Durch chronische Erkrankung oder Behinderung können Menschen auch finanziell in ihrer Existenz bedroht sein.


  • Unklares Risiko für Patientinnen und Patienten: G-BA ermöglicht Austausch von Biosimilars untereinander
    Der (G-BA) hat einen Beschluss zum Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln (Biologika/Biosimilars) gefasst. Bestimmte solcher Medikamente kommen auch bei fortschreitender Sarkoidose zum Einsatz.

  • Sicherheit bei der Medikation
    Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) gibt in dieser Broschüre Tips für Angehörige pflegebedürftiger Menschen.

  • Sonderregelungen für gesetzlich Krankenversicherte für die Zeit der Covid-19 Pandemie
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kurzfristig Regelungen im Zuge der Bewältigung der Covid-19 Pandemie unter Mitarbeit der Patientenvertretung auf den Weg gebracht.

  • Kassen zahlen künftig häufiger die Fusspflege beim Podologen: Patientenvertretung erreicht Änderung der Heilmittel-Richtlinie
    Auch Patienten ohne Diabetes haben zukünftig einen Anspruch auf Fusspflege beim Podologen, wenn sie genauso gefährdet sind wie Patienten mit einem diabetischen Fusssyndrom.

  • Bundesteilhabegesetz (BTHG): Was ändert sich für erwachsene Bewohner stationärer Einrichtungen ab 2020?
    Das aktuelle Merkblatt unseres Partnerverbandes in der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe, des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. gibt Auskunft.

  • Arbeitsmarktsituation von schwerbehinderten Menschen
    Die Bundesagentur für Arbeit hat ihren Bericht 2019 veröffentlicht.

  • Gesundheit für alle - Ein Wegweiser durch das deutsche Gesundheitswesen
    Im Auftrag und konzeptioneller Mitwirkung des Bundesministeriums für Gesundheit hat das Ethno-Medizinische Zentrum e.V. einen Wegweiser durch das deutsche Gesundheitswesen in leichter Sprache entwickelt.
  • Bestimmte Krankenfahrten sind ab 01.01.2019 ohne vorherige Genehmigung möglich
    Die sog. Krankentransport-Richtlinie regelt für gesetzlich Versicherte die Kostenübernahme im Falle von Krankenfahrten und Krankentransport.

  • 18 werden mit Behinderung
    Neuer Rechtsratgeber erklärt, was sich bei Volljährigkeit ändert.


  • Neue Broschüre: Behandlungsfehler - "Wenn Schweigen gefährlich ist"
    Das Aktionsbündnis Patientensicherheit, bei dem auch unser Dachverband BAG SELBSTHILFE e.V. aktiv ist, hat eine neue Broschüre herausgegeben: "Behandlungsfehler - Was tun? Reden ist der beste Weg".

  • Neue Beratungsbroschüre: ABC-Teilhabe
    Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist seit fast 2 Jahren in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung verbessert und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden. Die Neuerungen sind vielfältig und oft nicht leicht verständlich.


  • Widerspruchsverfahren bei gesetzlichen Krankenversicherungen
    In den letzten Monaten haben wir immer wieder Berichte gehört, wonach Krankenkassen ihre Mitglieder zur Rücknahme von Widersprüchen auffordern oder Nachfragen an diese richten, welche den Eindruck erwecken, der Widerspruch hätte keinen Aussicht auf Erfolg. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat in einem Rundschreiben an die Krankenkassen klargelegt, wie Widerspruchsverfahren korrekt abzuwickeln sind.

  • Bessere Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderungen
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat infolge eines Antrags der Patientenvertretung die Chancen für eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderung verbessert.

  • Scooter-Mitnahme in Bussen: Plakette bescheinigt Tauglichkeit
    Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK), unser Partnerverband in der BAG SELBSTHILFE e.V., hat nach fast dreijährigen juristischen und politischen Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Mitnahme von Elektromobilen (E-Scootern) ihren Erfolg vermeldet. Mit der Veröffentlichung des Piktogramms im Verkehrsblatt (K 4431 A) werden die im Erlaß der Bundesländer erarbeiteten technischen Voraussetzungen zur Beförderung bestätigt. Welche E-Scooter werden in Bussen mitgenommen? Worin unterscheiden sich ÖPNV-E-Scooter von konventionellen Hilfsmitteln? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie im Erklär Video.
  • Checkliste für die Nutzung von Gesundheits-Apps
    Das Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) hat gemeinsam mit der Plattform Patientensicherheit Österreich und der Stiftung Patientensicherheit Schweiz eine Checkliste für Patientinnen und Patienten mit Hinweisen zur Auswahl und zum sicheren Umgang mit Apps entwickelt.

  • Endlich weniger Zuzahlung für Zahnersatz
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen für die Festzuschüsse für Zahnersatz beschlossen.


  • Bundessozialgericht stärkt Rechte von Patienten
    Bei Fristüberschreitung von Behandlunsganträgen seitens der gesetzlichen Krankenkassen gilt Antrag als genehmigt.


  • Mit Handicap im Fernbus reisen
    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Borschüre herausgegeben, die die Rechte behinderter oder mobilitätseingeschränkter Menschen im Fernbusverkehr zusammenfasst.

  • Meldestelle für digitale Barrieren hilft bei Hindernissen im digitalen Joballtag
    Die Meldestelle für digitale Barrieren ist der persönliche Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen, die in der digitalen Welt - insbesondere im Joballtag - auf Hindernisse stossen.

    Meldestellenlogo mit Link zur Online-Meldung von digitalen Barrieren .

  • Vereinfachung der Reha-Verordnung
    Ab 1. April 2016 wird die ärztliche Verordnung von Rehabilitationsmassnahmen deutlich vereinfacht.

  • Terminservicestellen zur Vermittlung von Facharztterminen
    Patientinnen und Patienten haben in der Vergangenheit oft keinen zeitnahen Termin beim Facharzt erhalten. Seit Februar 2016 sollen die sog. Terminservicestellen dabei helfen. Welche Erfahrungen machen Sie mit diesen neuen Terminservicestellen? Geben Sie Ihre Erfahrungen weiter - bitte machen Sie mit!

  • Patientensicherheit: Tipps zur Medikamenteneinnahme
    Immer wieder kommt es zu Fehldosierungen und unerwünschten Nebenwirkungen, obwohl die ärztliche Verordnung korrekt ausgestellt ist. Lernen Sie aus diesen Erfahrungen, um Risiken für Ihre Sicherheit als Patient zu vermeiden.

  • Europaweit einheitliche Notrufnummer 112
    1991 wurde die Einführung der 112 als europaweite Notrufnummer von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen.

  • 2015: Neuerungen im Gesundheitswesen
    Zum neuen Jahr traten am 01.01.2015 gesetzliche Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft.

  • Umfrage: Probleme mit externen Hilfsmittelberatern?

  • Neue Broschüre: Der Sozialrechtsweg - Der richtige Umgang der Bürger mit Sozialleistungsträgern
    Die Broschüre zum Sozialrechtsweg informiert über die verschiedenen Rechtsansprüche und den Weg, diese zu verfolgen. Viele Musterschreiben runden den praktischen Ratgeber ab.

  • Neue Kurzinformation für Patienten erschienen: "Soll ich an einer klinischen Studie teilnehmen?"
    Auf zwei Seiten erfahren Interessierte, warum klinische Studien wichtig sind und worauf sie bei einer Teilnahme achten sollten.

  • IQWIG bietet Entscheidungshilfe für schwierige Lebenssituationen
    Ärzte und Psychotherapeuten werden häufig mit schwierigen Entscheidungssituationen konfrontiert, vor die sich Patienten bzw. Klienten im Umgang mit einer Erkrankung bzw. erkrankten Angehörigen gestellt sehen.

  • Information über Heilmittelverordnungen
    Hintergrundinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) zur ärztlichen Verordnung von Heilmitteln (Physikalische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Podologie)

  • Neue Broschüre der BAG SELBSTHILFE: "Palliative Versorgung und Selbsthilfe"
    Die neue Broschüre informiert über die Rolle von Selbsthilfeorganisationen am Ende des Lebens.

  • Knochendichtemessung: langjährige Forderung der Patientenvertretung zur besseren Versorgung chronisch Kranker umgesetzt

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am letzten Donnerstag, den 21.02.2013, Änderungen zur Knochendichtemessung beschlossen.

  • Einheitliche ärztliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 an Wochenenden und Feiertagen

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine bundesweit einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 eingerichtet, die an Wochenenden und Feiertagen für ärztliche Hilfe sorgen soll.

  • GEZ-Regelungen zur Rundfunk-Gebührenbefreiung auch für behinderte Mitmenschen

    Seit dem 1.1.2013 werden die Rundfunkgebühren nach einer neuen Regelung erhoben.

  • Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis


  • Praxisgebühr fällt zum 01.01.2013: Die Politik hatte ein Einsehen

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    Neuer Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW "Betreuung": Was Angehörige und Betreute wissen müssen



    Etwa 1,3 Millionen Erwachsene haben einen rechtlichen Betreuer. Und jedes Jahr werden bundesweit rund 200.000 Betreuungen neu eingerichtet. Meist sind es Familienmitglieder oder Freunde, die es ehrenamtlich übernehmen, sich um die Vermögenssorge, um Wohnungsangelegenheiten oder die Aufenthaltsbestimmung für Menschen zu kümmern, die das aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr selbst regeln und entscheiden können. Doch welche Voraussetzungen muss man für diese Aufgabe mitbringen? Sind ehrenamtliche Betreuer immer für alle Lebensbereiche zuständig? Wie wird überprüft, ob alles im Sinne des Betreuten geregelt wird? Der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale "Betreuung" erklärt, was Angehörige und Betreute bei den komplizierten Rechtsfragen wissen müssen.

    Leserinnen und Leser erfahren, wann und wie überhaupt ein Betreuer vom Gericht bestellt werden darf, welche Pflichten er hat, welche Angelegenheiten ihm übertragen werden können und welche Folgen das im Einzelfall hat. Nicht unbedingt automatisch wirkt sich eine Betreuung auch auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen aus. In welchen Bereichen eine Betreuung notwendig wird, hängt immer von der individuellen Situation ab. Das Buch bietet dazu jede Menge Fallbeispiele und Tipps. Grundsätzlich sind die Wünsche der hilfebedürftigen Person und deren individuelle Persönlichkeitsentfaltung immer Messlatte, wenn Freunde oder Verwandte die Regelung der Angelegenheiten übernehmen.

    Der Ratgeber "Betreuung. Was Angehörige und Betreute wissen müssen" hat 208 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book 11,99 Euro und kann über die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bestellt werden.

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    COVID-19-Impfungen: Information für Patienten mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen

    Die Deutschen Atemwegsliga e.V. hat ein Informationsblatt* erarbeitet und herausgegeben mit Informationen zu COVID-19-Impfungen für Patienten mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen.

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    Gesetzliche Sonderregeln: Welche veränderten Leistungen erhalten Krankenversicherte, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in Corona-Zeiten?

    Seit Beginn der Corona-Pandemie werden für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie auch für pflegende Angehörige vom Gesetzgeber die Regelungen der Kranken-und Pflegeversicherung der bundesweiten Corona-Situation angepasst. Die aktuelle Broschüre der AWO* gibt Ihnen einen schnellen Überblick, welche Möglichkeiten Ihnen bis wann zustehen?

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    Frauen mit Schwerbehinderung sind die Verliererinnen am Arbeitsmarkt

    Eine neue Studie der Aktion Mensch zur Situation von Frauen mit Schwerbehinderung am Arbeitsmarkt wurde zum Internationalen Frauentag 2021 veröffentlicht.



    Frauen mit Schwerbehinderung sind auf dem Arbeitsmarkt von doppelter Diskriminierung betroffen: Sie bilden das Schlusslicht bei Lohn sowie Vollzeit- und Führungspositionen und sind durch Haushalts- und Familienaufgaben besonders belastet. Die folgende Infographik setzt einige Ergebnisse ins Bild:



    Grundlage der Erhebung ist ein erstmaliger systematischer Vergleich der Erwerbssituation von Frauen mit und ohne Schwerbehinderung sowie den entsprechenden männlichen Bevölkerungsgruppen.

    Mt der Aktion Mensch plädieren wir für mehr Inklusion und Gendergerechtigkeit.

    Lesen Sie hier die Ergebnisse der Studie* und alle Informationen und die komplette Studie unter: www.aktion-mensch.de/frauenstudie.


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    Steuererklärung leicht gemacht! - Aktualisierter Ratgeber hilft Eltern behinderter Kinder

    Unser Partnerverband, der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat sein jährlich neu erscheinendes Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern aktualisiert. Das Merkblatt folgt Punkt für Punkt dem Aufbau der Formulare für die Steuererklärung 2020. Es bietet daher schnelle und praxisnahe Hilfe beim Ausfüllen dieser Vordrucke.



    Die Neuauflage berücksichtigt steuerrechtliche Änderungen, die am 1. Juli 2020 durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten sind, und ebenfalls die zum 1. Januar 2021 wirksam gewordenen Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge. Mit diesem Gesetz wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und neue Pflege-Pauschbeträge für die Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Aktuelle Informationen gibt es darüber hinaus zum Kindergeld. Dieses ist 2021 für jedes Kind um 15 Euro monatlich gestiegen. Gleichzeitig wurde der Kinderfreibetrag auf 2.730 Euro erhöht. Gestiegen auf nunmehr 9.744 Euro ist ferner der Grundfreibetrag, der für den Kindergeldanspruch von Eltern, die ein erwachsenes Kind mit Behinderung haben, von Bedeutung ist. Lesen Sie hier die Bestellinformation* oder hier das Steuermerkblatt online oder hier zum Download*.


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    Neue Broschüre zur Pflegebegutachtung: Ratgeber hilft bei der Vorbereitung auf die Begutachtung

    Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, bekommt vom Medizinischen Dienst seiner Pflegekasse einen Termin zur Pflegebegutachtung. In Coronazeiten findet die Begutachtung aber nicht bei einem Hausbesuch statt, sondern per Telefoninterview und mit Hilfe eines Fragebogens. Weil der direkte Austausch und die Begutachtung beim "Ortstermin" fehlen, sollten Betroffene und Angehörige darauf besonders gut vorbereitet sein. Denn von der richtigen Einschätzung, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann und welche Hilfe er dabei benötigt, hängt die Einstufung in den Pflegegrad ab. Der Ratgeber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen "Das Pflegegutachten" erläutert, welche Kriterien bei der Beurteilung wichtig sind und wie die aktuelle Lebenssituation detailliert beschrieben wird. Hier finden Sie die Kurzvorstellung und Bestellmöglichkeiten* für diese neue Broschüre.

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    Impfstoffe zu Covid-19 in Europa und nur wenige Kontraindikationen zur generellen Impfempfehlung

    Gerade hat die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) als Zulassungsbehörde dem zweiten Corona-Impfstoff eine bedingte Zulassung erteilt. Direkt hat das deutsche Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die Zulassungsinformationen in Deutsch zusammengefasst und veröffentlicht. Bitte lesen Sie die Hinweise zum Impfstoff, den bisherigen Studienerfahrungen, den Wirkungen und Nebenwirkungen, sowie dem Ablauf der Impfung mit dem Wirkstoff von Biontech/Pfizer und Moderna. Es gibt nur wenige sog. Kontraindikationen, die einer Corona-Impfung entgegen stehen. Hier können Sie diese Hinweise dazu vom zuständigen Robert-Koch-Institut (RKI) lesen. Dies betrifft insbesondere chronisch-entzündliche Erkrankungen mit akuten Krankheitsaktivitäten und Schüben, Menschen mit immunsuppressiver Behandlung und Immundefekt-Erkrankungen.

    Die Beobachtungsstudien aufgrund der bedingten Zulassung dieser Impfstoffe in Europa werden erst in einigen Monaten verlässliche vorläufige Ergebnisse liefern können. Sarkoidose-spezifische Erfahrungen und Hinweise zur Impfung gibt es bislang nicht, auch nicht aus Hotspot-Ländern wie China, USA oder dem Vereinigten Königreich.

    In verschiedenen Schwerpunkt-Kliniken für Corona-Kranke in Deutschland sind bisher (zum Glück) nur einige Dutzend Sarkoidose-Kranke mit Corona behandelt worden - zu wenig für erste Trendanalysen. Die Erfahrung mit vielen Mitbetroffenen lässt vermuten, dass viele Sarkoidose-Kranke aufgrund ihrer vorherigen Krankheitserfahrungen sich zu recht sehr vorsichtig im Alltag bewegen, so dass die Infektionsraten unter uns Sarkoidose-Kranken wohl unterrepräsentativ sind. Hoffentlich auch weiterhin! Vielen Dank für Ihre Vorsicht und behutsame Zurückhaltung!

    Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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    Neue kostenlose Broschüre: ABC Rehabilitation

    gibt praktische Tips und Ratschläge zur Rehabilitation

    In der Broschüre "ABC Rehabilitation" unseres Partnerverbandes, des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK e.V.) werden die Regelungen des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) verständlich erläutert und Menschen dabei unterstützt, die gesetzlichen Möglichkeiten einzufordern und für Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fit zu machen. Des Weiteren finden auch Arbeitgeber darin hilfreiche Informationen über die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, die Gestaltung eines barrierefreien Arbeitsplatzes und welche finanzielle Unterstützung es dafür gibt.

    Bestellmöglichkeiten:
    Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.
    Altkrautheimer Strasse 20
    74238 Krautheim
    BSK Onlineshop: ABC Rehabilitation
    E-Mail: bestellung@bsk-ev.org

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    Ergebnisse der Studie: Chronisch krank sein in Deutschland

    Das Institut für Allgemeinmedizin der Universität Frankfurt am Main hat die Studienergebnisse vorgestellt. Mit Unterstützung der Robert-Bosch-Stiftung wurden Zahlen, Fakten und Versorgungserfahrungen erhoben, um das Verständnis für die Versorgungsanforderungen chronisch Kranker zu vertiefen und die Gesundheitsversorgung für die nachvollziehbar komplexen Bedarfe angemessen zu gestalten.

    Aus den Erfahrungen der Betroffenen wird deutlich, dass brüchige Versorgungsketten und mangelnde Informationen rasch in das Gefühl der Überforderung münden und der Stabilisierung der Erkrankung schaden. Zugewandte Kommunikation, Zeit und gutes Ineinandergreifen der Angebote vermitteln die Sicherheit, die Menschen brauchen, um ihren Teil zu hilfreicher Therapie und Unterstützung beitragen und mit Krankheit dennoch gut leben zu können.

    Vielen Dank an alle für das Mitziehen bei Umfrage und Mitteilung ihrer praktischen Erfahrungen in der medizinischen Versorgungslandschaft.

    Lesen Sie hier die Ergebnisse der Studie* in leicht zugänglicher Darstellung, so dass sie vor allem auch in der nicht-wissenschaftlichen Fachwelt, bei Entscheidern und Betroffenen Verbreitung finden.

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    Neues Merkblatt zur Grundsicherung

    Durch chronische Erkrankung oder Behinderung können Menschen auch finanziell in ihrer Existenz bedroht sein.

    Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Das Merkblatt unseres Partnerverbandes, des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm), erklärt, wie behinderte Menschen durch die Grundsicherung ihren Lebensunterhalt sichern können und zeigt auf, welche Probleme bei der Leistungsbewilligung häufig auftreten. Das im August 2020 umfassend aktualisierte Merkblatt berücksichtigt die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.

    Mit diesem Gesetz wurde u.a. klargestellt, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durchlaufen, Anspruch auf Grundsicherung haben. Auch geht das Merkblatt auf die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ein, mit dem für Grundsicherungsberechtigte insbesondere ein Mehrbedarf für das gemeinschaftliche Mittagessen in WfbM eingeführt worden ist.

    Auf die Vereinfachungen beim Leistungszugang, die während der Corona-Pandemie gelten, wie z. B. die befristete Aussetzung von Vermögensprüfungen, geht das Merkblatt ebenfalls ein.

    Wie immer verdeutlicht das Merkblatt in bewährter Form anhand konkreter Beispiele, wie hoch die Grundsicherung im Einzelfall ist und wie sich die Freibeträge vom Renten- und Werkstatteinkommen berechnen. Aktuelle Informationen zur Grundsicherung und zur aktuellen Rechtsprechung erhalten Interessierte auch auf der Internetseite des bvkm www.bvkm.de (Rubrik "Recht & Ratgeber").

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    Unklares Risiko für Patientinnen und Patienten: G-BA ermöglicht Austausch von Biosimilars untereinander

    Der (G-BA) hat einen Beschluss zum Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln (Biologika/Biosimilars) gefasst. Bestimmte solcher Medikamente kommen auch bei fortschreitender Sarkoidose zum Einsatz.

    In Folge des Beschlusses ist es nun möglich, dass sich Patientinnen und Patienten mit einer Biologika-Dauertherapie allein aus Kostengründen einem mehrfachen Wechsel von Biologika-Präparaten unterziehen müssen.

    Es liegen bisher jedoch nur unzureichend wissenschaftliche Daten für eine unbedenkliche Therapiefortführung mit mehrfachem Wechsel der Präparate ohne Wirkverlust und ohne plötzlich auftretende Nebenwirkungen vor. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass durch sogenannte Nocebo-Effekte, Adhärenz-Probleme und Anwendungsfehler beim Einsatz von immer wieder neuen und unterschiedlich gebauten Spritzen und Pens auch gut auf eine Therapie eingestellte chronisch kranke Patientinnen und Patienten Wirksamkeitsverluste oder sogar Schäden erleiden. Die Bedenken bestehen dabei besonders bei den komplexen biotechnologisch hergestellten Wirkstoffen, die bei chronischen Erkrankungen von den Patientinnen und Patienten über Jahre hinweg eingenommen werden müssen.

    Der Beschluss wurde gegen das Votum der Patientenvertretung gefasst und lässt zudem wichtige kritische Einschätzungen der Expertinnen und Experten der wissenschaftlichen Fachgesellschaften außer Acht. Aufgrund der hohen Therapiekosten und vor dem Hintergrund einer guten Datenlage ist aus Patientenperspektive ein einmaliger Wechsel zwischen einem Referenzbiologikum und einem entsprechenden Biosimilar aus ökonomischen Gründen akzeptabel. Denn für diesen einmaligen Wechsel gibt es hinreichend wissenschaftliche Daten, die bei der Zulassung der jeweiligen Biosimilars oftmals bereits vorliegen und die Unbedenklichkeit des Wechsels vom Referenzbiologikum auf das entsprechende Biosimilar bescheinigen.

    Für Wechsel von entsprechenden Biosimilars untereinander fehlen diese Sicherheitsdaten jedoch bisher. Da zurzeit keine veröffentlichten Studien mit wissenschaftlichen Daten für die Unbedenklichkeit vorliegen, sollten Wechsel von Biosimilars untereinander zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen. Ein Biosimilar ist in der Regel nicht identisch mit seinem Referenzbiologikum, sondern nur ähnlich. Das unterscheidet Biosimilars erheblich von Generika. Alle Biologika werden mit Hilfe lebender Zellen produziert. Die Struktur der Wirkstoffe wird dabei von vielen verschiedenen Faktoren im Produktionsprozess beeinflusst.

    Bis zum Jahr 2022 muss der G-BA auch den Austausch von Biosimilars in den Apotheken regeln. Eine Gleichsetzung mit den Regelungen zum Generika-Austausch gilt es vor dem Hintergrund der genannten Probleme und der fehlenden wissenschaftlichen Datengrundlage unbedingt zu verhindern.

    Bei der Umstellung auf ein anderes Biologika-Präparat kommt der Aufklärung der Patientinnen und Patienten eine erhebliche Bedeutung zu. Mit Blick auf die gegebenenfalls unterschiedlichen Spritzen und Pens sind auch Schulungen für Patientinnen und Patienten unter Anleitung der verordnenden Ärztinnen und Ärzte unerlässlich. Um zukünftig eine bessere Datengrundlage hinsichtlich der Umstellungen auf andere Präparate zu gewährleisten, ist es dringend geboten, die bestehenden Register konsequent auszubauen und sämtliche Umstellungen beziehungsweise Präparate-Wechsel zu erfassen.

    Lesen Sie hier die Pressemitteilung* unserer Patientenvertretung.

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    Sicherheit bei der Medikation

    Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) gibt in dieser Broschüre* Tips für Angehörige pflegebedürftiger Menschen.

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    Sonderregelungen für gesetzlich Krankenversicherte für die Zeit der Covid-19 Pandemie

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kurzfristig Regelungen im Zuge der Bewältigung der Covid-19 Pandemie unter Mitarbeit der Patientenvertretung auf den Weg gebracht, etwa:

  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage ohne Arztbesuch
  • Sonderregelungen für die Verordnung von Arzneimitteln
  • Sonderregelungen für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie
  • Entlassmanangement
  • Krankentransporte
  • Disease Management Programme
  • Aussetzung der Zeitvorgabe bei der Notfallversorgung
  • Umsetzung der Vorgaben für Zentren
  • Aussetzung von Qualitätsvorgaben in der Qualitätssicherung
  • Aussetzung der Einladung zum organisierten Mammographie-Screening
  • Unser Dachverband BAG SELBSTHILFE e.V. hat die folgende Übersicht* zusammengestellt.

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    Kassen zahlen künftig häufiger die Fusspflege beim Podologen: Patientenvertretung erreicht Änderung der Heilmittel-Richtlinie

    Auch Patienten ohne Diabetes haben zukünftig einen Anspruch auf Fusspflege beim Podologen, wenn sie genauso gefährdet sind wie Patienten mit einem diabetischen Fusssyndrom. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.02.2020 entschieden.

    Demnach können Patientinnen und Patienten vom Arzt eine Verordnung für eine podologische Therapie bekommen, wenn sie mit dem diabetischen Fusssyndrom vergleichbare Schädigungen der Haut und der Zehennägel haben und aufgrund von krankhaften Gefühlsstörungen kaum Schmerzen empfinden. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich Patienten selbst verletzen und es dadurch zu Entzündungen und Wundheilungsstörungen kommt. Der Arzt muss prüfen, wie gefährdet die Patienten sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn an den Füssen schon tiefe Verhornungen, Einblutungen, Risse oder gar schon Geschwüre vorhanden sind. Auch eine zusätzliche Durchblutungsstörung ist ein Risiko.

    Lesen Sie hier die Pressemitteilung* unserer Patientenvertretung mit weiteren Details.

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    Bundesteilhabegesetz (BTHG): Was ändert sich für erwachsene Bewohner stationärer Einrichtungen ab 2020?

    Das aktuelle Merkblatt* unseres Partnerverbandes in der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe, des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. gibt den Überblick und viele wichtige Hinweise zur Antragstellung.

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    Arbeitsmarktsituation von schwerbehinderten Menschen

    Die Bundesagentur für Arbeit hat ihren Bericht zur Arbeitsmarktsituation von schwerbehinderten Menschen vorgelegt. Darin stellt sie in der Zusammenfassung u.a. Folgendes fest:

  • Die Erwerbsbeteiligung schwerbehinderter Menschen ist deutlich niedriger als bei der Bevölkerung insgesamt.
  • Der Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Menschen wird weniger durch die Konjunktur und stärker durch rechtliche Rahmenbedingungen und die demografische Entwicklung beeinflusst. Die Arbeitslosigkeit ging 2018 aber nicht ganz so stark zurück wie bei nicht-schwerbehinderten Menschen.
  • Arbeitslose mit Schwerbehinderung sind gut qualifiziert, dennoch gelingt es Schwerbehinderten Arbeitslosen trotzdem seltener als nicht-schwerbehinderten, eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.
  • Die Dauer der Arbeitslosigkeit und der Anteil der Langzeitarbeitslosen in der Altersgruppe der 25- bis unter 55-Jährigen ist bei schwerbehinderten deutlich höher als bei nicht-schwerbehinderten Arbeitslosen.
  • Die Zahl der schwerbehinderten Menschen in Massnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik blieb 2018 auf Vorjahresniveau.
  • Lesen Sie hier den Bericht der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen*.

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    Gesundheit für alle - Ein Wegweiser durch das deutsche Gesundheitswesen

    Im Auftrag und konzeptioneller Mitwirkung des Bundesministeriums für Gesundheit hat das Ethno-Medizinische Zentrum e.V. einen Wegweiser durch das deutsche Gesundheitswesen in leichter Sprache entwickelt.

    Das deutsche Gesundheitssystem zählt immer noch zu den besten auf der Welt - nicht aber zu den am einfachsten verständlichen.
  • Wie kann man sich krankenversichern?
  • An wen kann man sich wenden, wenn man selbst oder ein Familienmitglied krank ist?
  • Geht man zuerst zu einem Arzt oder lieber direkt ins Krankenhaus?
  • Und wenn zum Arzt, zu welchem eigentlich?
  • Warum ist Gesundheitsvorsorge so wichtig und welche Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind sinnvoll und sollten unbedingt wahrgenommen werden?
  • Auf welche Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung besteht ein Anspruch?
  • Der Wegweiser vermittelt grundlegende Informationen zum Gesundheitswesen in Deutschland und enthält Vorschlüge zum Verhalten im Krankheitsfall oder bei notwendiger Vorsorge sowie weitere Informationen.

    Die erste Auflage dieses Wegweisers* liegt in 14 Sprachen vor, die im Internet auch im PDF-Format abrufbar sind.

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    Bestimmte Krankenfahrten sind ab 01.01.2019 ohne vorherige Genehmigung möglich

    Die sog. Krankentransport-Richtlinie regelt für gesetzlich Versicherte die Kostenübernahme im Falle von Krankenfahrten und Krankentransport.

    Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, eigenen PKW, Taxi oder Mietwagen (gemäss Personenbeförderungsgesetz) oder Kranken- oder Rettungswagen erfolgen. Eine solche ärztliche Verordnung muss dann im Normalfall erst von der Krankenkasse genehmigt werden.

    Patienten mit einem Pflegegrad 3, 4, oder 5 müssen nun seit dem 01.01.2019 Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zu einer ambulanten Behandlung nicht mehr von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Dies gilt auch für Patienten mit einer Schwerbehinderung, wenn diese mit dem Merkzeichen aG (aussergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blind) oder H (Hilflosigkeit) eingetragen ist. Bitte erfahren Sie die genauen Bedingungen aus erster Hand vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen.

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    18 werden mit Behinderung

    Neuer Rechtsratgeber erklärt, was sich bei Volljährigkeit ändert.

    Unser Partnerverband der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat sein Merkblatt "18 werden mit Behinderung" aktualisiert. Der Ratgeber berücksichtigt den Rechtsstand von Januar 2019 und gibt einen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten behinderte Menschen mit Erreichen der Volljährigkeit haben. Behandelt werden unter anderem die Themen rechtliche Betreuung, Wahlrecht und Führerschein.

    Ein besonderes Augenmerk richtet das Merkblatt auf Rechtsänderungen, die aufgrund der ersten Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) bereits in Kraft getreten sind. Eingegangen wird insbesondere auf das Budget für Arbeit und die Regelungen für andere Leistungsanbieter, mit denen Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen geschaffen wurden.

    Auch blickt der Ratgeber bereits jetzt auf Änderungen, die sich durch das BTHG zum 1. Januar 2020 ergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die Einkommens- und Vermögensgrenzen, die für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe massgeblich sind, deutlich angehoben. Auch wird es bei den stationären Wohneinrichtungen, die künftig "gemeinschaftliche Wohnformen" heissen, zu einem grundlegenden Systemwechsel kommen. Auswirkungen wird dies unter anderem auf den Barbetrag haben, der den Bewohnern dieser Wohnformen zur freien Verfügung steht.

    Für Eltern enthält der Ratgeber ebenfalls wichtige Informationen. Sie erfahren z.B., ob sie über das 18. Lebensjahr hinaus für ihr behindertes Kind Kindergeld beziehen können und inwieweit das Kind in den Versicherungsschutz der Familie einbezogen bleibt.

    Der Ratgeber steht im Internet unter www.bvkm.de in der Rubrik "Recht und Ratgeber" kostenlos als Download zur Verfügung. Ebenso kann dort die gedruckte Version des Ratgebers bestellt werden.

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    Neue Broschüre: Behandlungsfehler - "Wenn Schweigen gefährlich ist"

    Das Aktionsbündnis Patientensicherheit, bei dem auch unser Dachverband BAG SELBSTHILFE e.V. aktiv ist, hat eine neue Broschüre herausgegeben: "Behandlungsfehler - Was tun? Reden ist der beste Weg".

    Diese Broschüre* informiert über die Rechte der Patienten im Falle von Zwischenfällen und Behnadlungsfehlern, gibt Tips, wie Patienten mit Ärzten reden können, und wie man als Patient Fehler vorbeugen kann.


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    Neue Beratungsbroschüre: ABC-Teilhabe

    Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist seit fast 2 Jahren in Kraft. Mit diesem Gesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung verbessert und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden. Die Neuerungen sind vielfältig und oft nicht leicht verständlich.

    Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. hat jetzt mit redaktioneller Unterstützung von Prof. Dr. Torsten Schaumberg und Prof. Dr. Andreas Seidel die Broschüre "ABC Teilhabe" herausgegeben. Sie soll Menschen mit Körperbehinderungen, Selbsthilfegruppen und Partner im Gesundheitswesen bei allen Fragen über die Neuerungen des BTHG ausführlich und verständlich informieren. Die Broschüre kann beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. kostenfrei im Onlineshop oder telefonisch 06294/4281-70 bestellt werden.

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    Widerspruchsverfahren bei gesetzlichen Krankenversicherungen

    In den letzten Monaten haben wir immer wieder Berichte gehört, wonach Krankenkassen ihre Mitglieder zur Rücknahme von Widersprüchen auffordern oder Nachfragen an diese richten, welche den Eindruck erwecken, der Widerspruch hätte keinen Aussicht auf Erfolg. Ferner wurden wohl auch Nachfragen gestellt, ob der Widerspruchsführer sein Anliegen weiterverfolgen will.

    Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat in seinem aufsichtsrechtlichen Schreiben gegenüber den Krankenkassen klargestellt, dass Nachfragen beim Versicherten nur aus konkretem Anlass zulässig sind. Der Versicherte dürfe ferner nicht in eine bestimmte Richtung gedrängt bzw. das Gefühl erweckt werden, der Widerspruch hätte keine Aussicht auf Erfolg.

    Ferner seien Bescheide zwingend mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    Des Weiteren muss die Krankenkasse, wenn sie dem Versicherten die Rücknahme des Widersprruchs nahelegt, zugleich darauf hinweisen, dass durch eine solche Rücknahme der weitere Rechtsweg ausgeschlossen ist.

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    Bessere Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderungen

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat infolge eines Antrags der Patientenvertretung die Chancen für eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Mehrfachbehinderung verbessert.

    Wer kaum sehen kann, für den ist das Hören zur Orientierung umso wichtiger. Er oder sie kann eine Person oder eine Gefahrenquelle wie ein herannahendes Auto orten und darauf reagieren. Ist auch das Hören eingeschränkt, ist das passende Hörgerät besonders wichtig. Doch Betroffene müssen oft lange Widerspruchs- und Klageverfahren durchlaufen, bis sie die Hörhilfe erhalten, die ihnen wirklich hilft.

    Die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA hat bislang dem spezifischen Bedarf, wie er bei Mehrfachbehinderten gegeben ist, nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt. Mit diesem Beschluss wird die Grundlage für eine bedarfsgerechte Versorgung Mehrfachbehinderter verbessert. So kann der Arzt zukünftig in der Hilfsmittel-Verordnung ergänzende Hinweise auf spezifische Bedarfe bezüglich eines Hilfsmittels angeben, zum Beispiel eine Hörsehbehinderung oder motorische Einschränkungen der Hände.

    Die Verbesserung des räumlichen Hörvermögens wird auch als ein Ziel der Hörgeräteversorgung ausdrücklich ergänzt. "Wichtig wird sein, dass im gesamten Versorgungsgeschehen, von der Verordnung über die Anpassung, Abnahme und Erstattung dieser spezifische Bedarf mehrfachbehinderter Menschen tatsächlich zum Tragen kommt", sagt Dr. Frank Brunsmann (PRO RETINA Deutschland e.V.).

    Auch bei Übertragungsanlagen, die zusätzlich zu Hörgeräten oder einer CI-Versorgung erstattet werden können, wurden wesentliche Verbesserungen erzielt: Die Krankenkasse übernimmt zukünftig die Kosten auch nach Abschluss der gesetzlichen Schulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn die Übertragungsanlage für das Sprachverstehen erforderlich ist.

    Auch der Anspruch hörbehinderter Erwachsener wurde in der Hilfsmittel-Richtlinie verdeutlicht. Die Versorgung richtet sich jetzt nach dem Bedarf, nicht nach dem Alter. "Wer eine Übertragungsanlage benötigt, kann sie jetzt auch als Erwachsener leichter erhalten", sagt Renate Welter (Deutscher Schwerhörigenbund e.V.).

    "Die Patientenvertretung begrüßt insgesamt die erzielten Richtlinienänderungen, mehrere Schwachstellen konnten behoben werden" fasst Marion Rink, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss Veranlasste Leistungen zusammen.

    Dank und Glückwunsch für dieses erfolgreiche Engagement auch im Sinne unserer besonders schwer von Sarkoidose Betroffenen, die eine solche Mehrfachbehinderung erlitten haben.

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    Scooter-Mitnahme in Bussen: Plakette bescheinigt Tauglichkeit

    Nach fast dreijährigen juristischen und politischen Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Mitnahme von Elektromobilen (E-Scootern) in Bussen der Verkehrsbetriebe zeichnet sich nun ein Ende ab. Mit der Veröffentlichung des Piktogramms im Verkehrsblatt (K 4431 A) vom 15. November 2017, werden die im Erlaß der Bundesländer erarbeiteten technischen Voraussetzungen zur Beförderung bestätigt.

    Den Busfahrern signalisiert die blaue Plakette am E-Scooter, dass das Hilfsmittel für eine Mitnahme zugelassen ist. Außerdem wird mit der an ÖPNV-Bussen angebrachten Plakette bestätigt, dass das Fahrzeug die Anforderungen für eine Mitnahme erfüllt.

    Wir danken dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK), unserem Partnerverband in der BAG SELBSTHILFE e.V., für diesen Erfolg.

    "Der BSK hat in den vergangenen Jahren viel Zeit und Geld investiert, um der Diskriminierung durch das generelle Mitnahmeverbot von E-Scootern in Bussen Einhalt zu gebieten", sagt Ulf-D. Schwarz, Geschäftsstellenleiter im Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK). "Wir freuen uns, dass damit ein weiterer Schritt zu einem selbstbestimmten Leben von Menschen mit Körperbehinderung getan wurde", so Schwarz.

    Ab sofort können die E-Scooter-Plaketten beim BSK bestellt werden, vorausgesetzt das Hilfsmittel erfüllt die Bedingungen, wie sie im Erlaß festgelegt wurden: Maximal 1200 mm Fahrzeuglänge, 300 KG höchstzulässiges Gesamtgewicht, vierrädrig, das Bremssystem muss gleichzeitig auf beide Räder einer Achse wirken und darf in seiner Wirkung nicht durch ein Differential überbrückt werden können, sowie einen entsprechenden Hinweis in der Bedienungsanleitung zur Freigabe in Linienbussen.

    Nähere Auskünfte und einen Selbsterhebungsbogen zur Prüfung der Eignung kann beim BSK e.V. bestellt werden. Der BSK berichtet auf seiner Homepage bsk-ev.org regelmässig über neue E-Scooter-Modelle und bietet zudem Hilfe in Form von Widerspruchsschreiben, wenn eine Krankenkasse die Verordnung eines E-Scooters ablehnt. Welche E-Scooter werden in Bussen mitgenommen? Worin unterscheiden sich ÖPNV-E-Scooter von konventionellen Hilfsmitteln? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie im Erklär Video.

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    Checkliste für die Nutzung von Gesundheits-Apps

    Immer mehr Apps mit Gesundheitsfunktionen werden beworben. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) hat gemeinsam mit der Plattform Patientensicherheit Österreich und der Stiftung Patientensicherheit Schweiz eine Checkliste für Patientinnen und Patienten mit Hinweisen zur Auswahl und zum sicheren Umgang mit Apps entwickelt.

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    Endlich weniger Zuzahlung für Zahnersatz

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen für die Festzuschüsse für Zahnersatz beschlossen.

    Damit erreichen die Festzuschüsse, die die Krankenkassen für Zahnersatz leisten, endlich wieder annähernd 50 Prozent der Kosten für Regelleistungen, wie das Gesetz es vorsieht.

    Die Patientenvertretung im G-BA, deren Teil auch unsere Vereingung über unseren Dachverband BAG SELBSTHILFE e.V. ist, begrüsst, dass endlich ein Beschluss über neue Festzuschüsse für Zahnersatz gefasst wurde. Damit decken die Festzuschüsse die Regelleistungen insgesamt wieder den gesetzlich vorgesehenen Anteil von annähernd 50 Prozent ab. Zum Beispiel: Bei Vollprothesen liegt der neue Festzuschuss um ca. 90 EUR höher.

    "Jahrelang haben die Patientinnen und Patienten die Abweichungen von den realen Kosten alleine getragen. Jetzt sind die Festzuschüsse endlich wieder so, wie das Gesetz das vorsieht", so Gregor Bornes, Sprecher der Patientenvertretung im Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung.

    Der Vorsitzende des G-BA Josef Hecken hatte mit einem Kompromissvorschlag erreicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dem Beschluss zugestimmt hat. "Dieser Erfolg wurde aber mit einem Zugeständnis erkauft, dass uns womöglich noch Probleme bereitet: dem Abschlag in Höhe von 2,5% für vermutete Unwirtschaftlichkeit der Zahntechniker", so Gregor Bornes.

    "Diesen Abschlag zahlen aber nicht die Zahntechniker, sondern die Patientinnen und Patienten." Der Festzuschuss beträgt laut Gesetz 50% der durchschnittlichen Kosten der Regelleistung, nicht der individuellen Zahnersatzrechnung. Er setzt sich aus den Preisen für die einzelnen Leistungen und den Häufigkeiten dieser zusammen. Vor allem die Häufigkeiten waren zuletzt 2004 angepasst worden und entsprachen nicht mehr der Realität. Daher hatte die Patientenvertretung die Aktualisierung bereits 2008 angestossen.

    "Das Grundproblem wurde leider nicht gelöst", so Bornes. "Die Patienten tragen das Risiko für Unwirtschaftlichkeit und Kostensteigerungen alleine. Wir fordern die Politik auf, hier grundsätzliche Änderungen vorzunehmen."

    Lesen Sie hier die Pressemitteilung zur Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz*.

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    Bundessozialgericht stärkt Rechte von Patienten

    Bei Fristüberschreitung von Behandlunsganträgen seitens der gesetzlichen Krankenkassen gilt Antrag als genehmigt.

    Nicht selten warteten Patienten bislang bis zu 12 Wochen auf einen Entscheid der gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme einer Behandlung. Dabei muss laut Gesetz innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entschieden werden. Ist ein Gutachten erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen.

    Entscheidet eine gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt und kann auch nicht rückgängig gemacht werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun klargestellt.

    Mit unserenm Dachverband BAG SELBSTHILFE e.V. begrüssen wir diese Entscheidung sehr.

    "Insbesondere für chronisch kranke und behinderte Menschen ist es zwingend notwendig, zeitnahe Entscheidungen über die Kostenübernahme von oftmals lebenswichtigen Behandlungen zu treffen und auch Hilfsmitteln zügig zu bewilligen. Denn den betroffenen Menschen ist es sonst nicht möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Können Krankenkassen aus verschiedenen Gründen nicht fristgerecht entscheiden, darf das nicht zum Nachteil des Patienten werden", macht Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE, deutlich.

    Lesen Sie hier die Pressemitteilung*.

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    Mit Handicap im Fernbus reisen

    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Borschüre herausgegeben, die die Rechte behinderter oder mobilitätseingeschränkter Menschen im Fernbusverkehr* zusammenfasst. Die Broschüre kann bestellt werden bei der:
    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
    Paulinenstr. 47
    70178 Stuttgart
    info@vz-bw.de
    und ist auch in leichter Sprache* erschienen.

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    Meldestelle für digitale Barrieren hilft bei Hindernissen im digitalen Joballtag

    Die Meldestelle für digitale Barrieren ist der persönliche Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen, die in der digitalen Welt - insbesondere im Joballtag - auf Hindernisse stossen.

    Sei es ein unzugängliches digitales Textdokument, eine problematische Webanwendung, eine Softwarebarriere oder aber Probleme im Umgang mit Informations- und Serviceterminals oder Selbstbedienungsautomaten: diese und ähnliche Barrieren können der Meldestelle mitgeteilt werden. Ganz einfach und unkompliziert per E-Mail, Telefon, Fax oder über ein Kontaktformular unter
    Meldestellenlogo mit Link zur Online-Meldung von digitalen Barrieren .
    Ist die Meldung aufgegeben, setzen sich die Mitarbeiter der Meldestelle mit dem Anbieter in Verbindung und versuchen mit ihm gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei geht es vor allem darum ein Verständnis für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Daneben stehen die Mitarbeiter der Meldestelle als kompetente Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Verfügung. Es gibt eigentlich keinen Grund dafür wieso digitale Angebote nicht barrierefrei sein können. Schliesslich profitieren alle von Barrierefreiheit.

    Eingerichtet wurde die Meldestelle im Oktober 2006 vom Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (AbI) und konzentrierte sich zu dieser Zeit in erster Linie auf Webbarrieren. Mit der Erweiterung der Meldestelle auf alle digitalen Barrieren im Rahmen des Projekts "Digital informiert - im Job integriert" (Di-Ji) wird die Einrichtung Meldestelle dem Wunsch vieler Menschen gerecht, jegliche digitale Barrieren melden zu können und somit eine professionelle Unterstützung zum Abbau der gemeldeten Barriere zu erhalten.

    Weitere Informationen zur Meldestelle für digitale Barrieren erhalten Sie unter www.barrieren-melden.de. Informationen zum Projekt Di-Ji erhalten Sie unter www.di-ji.de. Im YouTube Kanal der Meldestelle https://www.youtube.com/channel/UCrCOKNySIo9dP-ZuyKjdHwQ wird in Kurzfilmen die Arbeit der Meldestelle anhand von drei Beispielen vorgestellt. Es wird exemplarisch gezeigt, welche Probleme kleinwüchsige Menschen, hörbehinderte Menschen mit Cochlea Implantat und Menschen im Alter im Alltag haben.


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    Vereinfachung der Reha-Verordnung

    Die nebenwirkungsarmen nicht-medikamentösen Begleittherapien für Sarkoidose im Rahmen von stationären Rehabilitationsmassnahmen werden noch viel zu wenig genutzt.

    Bisher durften nur Ärzte mit einer zusätzlichen speziellen medizinischen Qualifikation überhaupt Reha-Massnahmen verordnen, und dafür mussten zwei Antragsformulare im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt werden. Diese bürokratische Hürde war vor einigen Jahren zusätzlich eingeführt worden.

    Ab dem 1. April 2016 greift nun eine neue Regelung, die der Gemeinsame Bundesausschuss im Oktober 2015 im Rahmen der Neufassung der sog. Rehabilitations-Richtlinie beschlossen hat. Ein Formular, nämlich der "Antrag auf einen Antrag", fällt weg, und jeder Vertragsarzt der Gesetzlichen Krankenkassen kann dann wieder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Dies ist nicht nur ein Beitrag zur Entbürokratisierung, sondern eine Erleichterung für Patienten und Ärzte.

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt im ersten Teil der Video-Serie "Fit für die Praxis" die Neuerungen des Verordnungsverfahrens vor.

    Mitglieder finden weitere Reha-Hinweise im Mitgliederbereich. Wir berichteten bereits mehrfach über die Zwischenergebnisse der weltweit ersten Studie zur Evaluation der pneumologischen Rehabilitation bei Sarkoidose sowie die beteiligten Reha-Kliniken. Diese Forschungsstudie wurde u.a. von der Deutschen Sarkoidose-Vereinigung e.V. und unserer Sarkoidose Stiftung gefördert und zeigte den konkreten Nutzen von bestimmten Massnahmen innerhalb der Rehabilitationsmedizin für die Sarkoidose-Kranken auf.

    Nutzen Sie diese Möglichkeiten der Rehabilitationsmedizin für sich!

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    Terminservicestellen zur Vermittlung von Facharztterminen

    Patientinnen und Patienten haben in der Vergangenheit oft keinen zeitnahen Termin beim Facharzt erhalten. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz neben anderen Massnahmen die Terminservicestellen ins Leben gerufen. Diese sollen gesetzlich Krankenversicherten innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermitteln. Im Februar 2016 haben sie ihre Arbeit aufgenommen. In der interaktiven Deutschlandkarte des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie Ihre zuständige Terminservicestelle, deren Telefonnummer und Erreichbarkeit. Dabei hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Anforderungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen sehr unterschiedlich umgesetzt wurden.

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    Patientensicherheit: Tipps zur Medikamenteneinnahme

    Immer wieder kommt es zu Fehldosierungen und unerwünschten Nebenwirkungen, obwohl die ärztliche Verordnung korrekt ausgestellt ist. Lernen Sie aus diesen Erfahrungen, um Risiken für Ihre Sicherheit als Patient zu vermeiden. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. hat dazu die Empfehlungen "Sicher in der Arztpraxis"* erstellt mit Tipps vor, beim und nach dem Arztbesuch sowie das Informationsblatt mit wichtigen Tipps zum häuslichen Umgang mit Arzneimitteln*.

    Bitte beachten Sie nicht nur die Hinweise zur Lagerung und Einnahme Ihrer Medikamente, sondern achten Sie auch auf mögliche Wechselwirkungen mit Ihren anderen Arzneimitteln. Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hat dazu im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesärztekammer (BÄK) das Faltblatt zur Mulitmedikation* entwickelt zu den Gründen und Folgen einer Multimedikation, sowie Tipps, was Sie selbst tun können, um mit Ihrem Arzt rechtzeitig Wege zu finden, um möglichen Wechselwirkungen entgegen treten zu können.

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    Europaweit einheitliche Notrufnummer 112

    1991 wurde die Einführung der 112 als europaweite Notrufnummer von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen. Statt über mehr als 40 unterschiedliche nationale Notrufnummern sind in der EU die Notrufzentralen heute über eine gemeinsame Nummer erreichbar: 112.



    Lesen Sie hier die Kurzinformation* zur europaweiten Notrufnummer 112 und welche 5 Fragen zum Kern einer Notrufmeldung gehören.

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    2015: Neuerungen im Gesundheitswesen

    Das neue Jahr bringt in der Kranken- und Pflegeversicherung einige Neuerungen mit.

    Neben der Ermässigung des allgemeinen und einheitlichen Beitragssatzes in der Gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,6 % müssen vielleicht eine ganze Reihe von Krankenkassen einen satzungsgemäßen Zusatzbeitrag von ihren Mitgleidern erheben. Wenn, dann erhalten Sie darüber zuvor von ihrer Krankenkasse schriftlich Mitteilung.

    Gesetzlich Krankenversicherte müssen für viele Leistungen, wie z.B. Medikamente, Atem- und Krankengymnastik, Reha- und Krankenhausaufenthalte, bestimmte Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungsregelungen haben sich nicht geändert, ebensowenig wie die Zuzahlungsgrenze. Alle gesetzlichen Zuzahlungnen zusammen sollen die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen nicht übersteigen.
    Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt die Zuzahlungsgrenze 1 % der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch wenigstens einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal seit mindestens einem Jahr) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Er muss schwerbehindert oder pflegebedürftig sein, zumindest so sehr, dass er auf tägliche Hilfe angewiesen ist (Pflegestufe 2 oder 3 oder mindestens 60 Prozent Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit).
  • Oder ein Arzt muss ihm bescheinigen, dass sich ohne Behandlung seine Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmert, seine Lebenserwartung verringert oder seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt würde.
  • Wenn Sie im abgelaufenen Jahr zu viel gezahlt haben, müssen Sie einen Erstattungsantrag an ihre Krankenkasse stellen. Sollten Sie regelmäßig hohe Zuzahlungen leisten müssen, so bieten manche Krankenkassen eine Vorab-Befreiung von den Zuzahlungen an. Dazu muss der Betrag der Belastungsgrenze eingezahlt werden. Wenn Sie im laufenden Jahr anhand ihrer gesammelten Zuzahlungsbelege merken, dass sie die Belastungsgrenze übersteigen, so müssten sie sich von ihrer Krankenkasse für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreien lassen können.

    Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil im Juni 2014 entschieden, dass Menschen mit Behinderung sich bei ihrer Steuererklärung entscheiden müssen, ob sie den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen oder für bezahlte Pflegeleistungen lieber die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass der Behinderten-Pauschbetrag je nach Grad der Behinderung 310 bis 1.420 EUR umfassen kann. Die Einkommensteuer kann sich um 20 %, höchstens aber um 4.000 EUR bei einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auch Pflegeleistungen umfasst, reduzieren.

    Die letzte Pflegereform, das Pflegestärkungsgesetz, brachte zum 1.1.2015 eine Erhöhung der Pflegeleistungen je nach Pflegestufe mit und ohne Demenz um durchschnittlich 4%.
    Pflegestufe Monatliches Pflegegeld in EUR an Versicherte Monatliche Pflegesachleistung in EUR für Pflegedienste Monatliche Leistung in EUR für vollstationäre Pflege
    0 (mit Demenz) 123 (bisher 120) 231 (bisher 225) 0 (bisher auch 0)
    I 244 (bisher 235) 468 (bisher 450) 1.064 (bisher 1.023)
    I (mit Demenz) 316 (bisher 305) 689 (bisher 665) 1.064 (bisher 1.023)
    II 458 (bisher 440) 1.144 (bisher 1.100) 1.330 (bisher 1.279)
    II (mit Demenz) 545 (bisher 525) 1.298 (bisher 1.250) 1.330 (bisher 1.279)
    III 728 (bisher 700) 1.612 (bisher 1.550) 1.612 (bisher 1.550)
    III (mit Demenz) 728 (bisher 700) 1.612 (bisher 1.550) 1.612 (bisher 1.550)
    Härtefall 1.995 (bisher 1.918) 1.995 (bisher 1.918)

    Gleichzeitig steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 % auf 2,35 % bzw. 2,6 % für Kinderlose. Die bis zu 10 Tagen im Jahr mögliche Pflegeauszeit vom Beruf für die kurzfristige Pflege eines Angehörigen wird nun nicht mehr unbezahlt sein, sondern als Lohnersatzleistung aus der Pflegeversicherung finanziert werden, ähnlich wie beim Kinderkrankengeld, wenn berufstätige Eltern vorübergehend ein erkranktes Kind zu Hause versorgen müssen.

    Erkrankt ein pflegender Angehöriger oder macht Urlaub, so greift die sog. Verhinderungspflege nun bis zu 6 statt 4 Wochen im Jahr und die vorübergehende Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung ist nun bis zu 8 statt 4 Wochen im Jahr möglich.

    Muss im Wohnumfeld für die häusliche Pflege umgebaut werden, so beträgt der Zuschuss der Pflegeversicherung nun max. 4.000 EUR pro Maßnahme statt bislang 2.557 EUR.

    Die Pflegeberatung bei ihrer Pflegekasse informiert Sie konkret über diese und weitere Leistungen ihrer Pflegeversicherung, um den Alltag besser bewältigen zu können.


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    Umfrage: Probleme mit externen Hilfsmittelberatern?

    Grundsätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Hilfsmittelversorgung den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Die Krankenkasse selbst prüft dann nur die rechtlichen Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung, während es Sache des Medizinischen Dienstes ist, medizinische und fachliche Fragen zu klären. Einige Krankenkassen sind nun dazu übergegangen, sogenannte externe Hilfsmittelberater einzuschalten, die teilweise sogar die Patientinnen und Patienten aufsuchen, um sich ggf. für restriktivere Versorgungen auszusprechen. Sollten sie bereits Erfahrungen mit externen Hilfsmittelberatern der Krankenkassen gesammelt haben, bitte melden Sie sich per EMail und teilen Sie mit, welche Problemstellungen sich dabei ergeben haben!
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

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    Neue Broschüre: Der Sozialrechtsweg - Der richtige Umgang der Bürger mit Sozialleistungsträgern

    Zwei unserer Partnerverbände im Bereich der chronischen Erkrankungen, der Bundesverband Poliomyelitis e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM), haben eine Broschüre zum Sozialrechtsweg herausgegeben.

    Der Autor ist Rechtanwalt und selbst von chronischer Erkrankung betroffen. Die Broschüre zum Sozialrechtsweg informiert über die verschiedenen Rechtsansprüche und den Weg, diese zu verfolgen. Viele Musterschreiben runden den praktischen Ratgeber ab.

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    Neue Kurzinformation für Patienten erschienen: "Soll ich an einer klinischen Studie teilnehmen?"

    Auf zwei Seiten erfahren Interessierte, warum klinische Studien wichtig sind und worauf sie bei einer Teilnahme achten sollten.

    Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hat im Auftrag der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) das neue Informationsblatt für Patienten entwickelt.

    Nur wer medizinische Behandlungen prüft, findet heraus, was wirkt. Klinische Studien untersuchen Nutzen und Risiken von Medikamenten oder Behandlungstechniken, z.B. indem sie diese mit anderen, bereits geprüften Verfahren vergleichen. So erfahren Ärzte und Patienten, welche Behandlung wirksam und sicher ist - und welche nicht. Auf die Ergebnisse aus gut gemachten Untersuchungen gründen sie ihre Behandlungsentscheidungen. Deshalb sind klinische Studien wichtig: Sie helfen, die Versorgung von Patienten zu verbessern.

    Worauf Patienten achten sollten, wenn sie an einer Studie teilnehmen wollen, und wie sie zur Veröffentlichung der Ergebnisse beitragen können, darüber informiert die neue Kurzinformation "Klinische Studien".


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    IQWIG bietet Entscheidungshilfe für schwierige Lebenssituationen

    Ärzte und Psychotherapeuten werden häufig mit schwierigen Entscheidungssituationen konfrontiert, vor die sich Patienten bzw. Klienten im Umgang mit einer Erkrankung bzw. erkrankten Angehörigen gestellt sehen. An der Universität von Ottawa, Canada, wurde eine strukturierte Hilfe mit Leitfragen entwickelt. Auf dieser Basis bietet das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nun als Entscheidungshilfe einen strukturierten Fragenkatalog.

    Die Beantwortung dieser Fragen "im stillen Kämmerlein" ersetzt keine professionelle Beratung, aber sie hilft, sich über gegebene Rahmenbedingungen und über persönliche Bedürfnisse klar zu werden und die nächsten Schritte zu planen.

    Die Entscheidungshilfe umfasst vier Stufen:

    1. Um welche Entscheidung geht es?
    2. Welche Möglichkeiten haben Sie? Wer kann Sie unterstützen?
    3. Was benötigen Sie für die Entscheidung?
    4. Was fehlt Ihnen noch für die Entscheidung?
    Das Formular ist abrufbar unter: https://www.gesundheitsinformation.de/entscheidungshilfe-interaktiv.download.a0f542e6165304bb3274dce8c9dc9f67.pdf oder steht als interaktives PDF-Dokument* zum Download bereit.

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    Information über Heilmittelverordnungen

    Hintergrundinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) zur ärztlichen Verordnung von Heilmitteln (Physikalische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Podologie)

  • Was ist verordnungsfähig?
  • Welche Menge an Anwendungen kommen in Frage?
  • Wer darf die Leistungen erbringen?
  • Welche Bedingungen gelten für Hausbesuche zur Leistungerbringung von Heilmitteln?
  • Wie hoch sind die Zuzahlungen?
  • Welche zeitlichen Befristungen gelten für Heilmittelverordnungen?
  • Lesen Sie hier die Information der KVNO über Heilmittelverordnungen*.

    Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Arzt auch eine sog. Langzeitverordnung begründen kann. Nach Paragraph 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie, entscheidet dann die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten darüber, ob sich aus der ärztlichen Begründung die besondere Schwere und Langfristigkeit seiner funktionellen oder strukturellen Schädigungen oder der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs ergeben, so dass die verordnungsfähigen Leistungen in dem verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. Die Genehmigung kann dabei zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.


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    Neue Broschüre der BAG SELBSTHILFE: "Palliative Versorgung und Selbsthilfe"

    Die neue Broschüre informiert über die Rolle von Selbsthilfeorganisationen am Ende des Lebens.



    Die palliative Versorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Schluss zu ermöglichen. Selbstbestimmung und Menschenwürde sind auch zentrale Themen der Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland. In sehr vielen Selbsthilfeorganisationen sind Menschen zusammengeschlossen, die an schweren, auch tödlich verlaufenden Erkrankungen leiden.

    Selbsthilfe ist eher am Leben orientiert und nicht am Sterben oder der Trauerarbeit. Trotzdem ist und bleibt Sterbebegleitung und Trauerarbeit ein wichtiges Thema für die Menschen in der Selbsthilfe. Die Broschüre versucht, die Potentiale der Selbsthilfe, aber auch die Grenzen ehrenamtlichen Engagements in der palliativen Versorgung aufzuzeigen und einen Beitrag zu leisten, eine Orientierung für die Praxis in diesem schwierigen Feld zu geben.

    Die Palliativbroschüre ist kostenlos erhältlich. Es wird lediglich eine Versandkostenpauschale in Höhe von 2,50 Euro pro Stück berechnet. Bestellen Sie per EMail oder per Fax an 0211/31006-48.

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    Knochendichtemessung: langjährige Forderung der Patientenvertretung zur besseren Versorgung chronisch Kranker umgesetzt

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am letzten Donnerstag, den 21.02.2013, Änderungen zur Knochendichtemessung beschlossen.

    Bereits unmittelbar nachdem vor einigen Jahren die Knochendichtemessung für die meisten Mitbetroffenen als Kassenleistung abgeschafft wurde, nämlich solange noch keine Spontanfraktur von Knochen vorliegt, haben wir uns gemeinsam mit ähnlich betroffenen Verbänden, dem Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. und unserem Dachverband der gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland (BAG SELBSTHILFE e.V.) dafür eingesetzt, dass die medizinisch sinnvolle und notwendige Knochendichtemessung im Rahmen etwa einer Kortisontherapie, insbesondere zu Beginn und zur Nebenwirkungsüberwachung, wieder Kassenleistung wird.

    "Endlich haben chronisch kranke Patientinnen und Patienten und solche mit Risiken Anspruch auf die Durchführung einer Knochendichtemessung zur Erkennung einer Osteoporose. Die Patientenvertretung hatte einen entsprechenden Antrag gestellt und damit den entscheidenden Anstoss für den heute gefassten Beschluss gegeben", sagte Inge Linde vom Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. und Patientenvertreterin im Unterausschuss Methodenbewertung des G-BA.

    Bisher musste es erst zu einem Knochenbruch kommen, damit eine Knochendichtemessung von den Krankenkassen erstattet wurde. Nun profitieren auch Patientinnen und Patienten mit Risiken und solche, bei denen der Verdacht einer sogenannten sekundären Osteoporose besteht. Diese entwickelt sich im Zusammenhang mit einer Reihe von chronischen Krankheiten, aber auch als unerwünschte Wirkung von Arzneimitteln wie Kortison. Dies gilt z.B. für chronische Darm-, Leber- und Nierenerkrankungen, Rheuma, Brustkrebs, Asthma, Mukoviszidose und weitere, wie auch die Sarkoidose.

    Lesen Sie die weiteren Details im Sarkoidose-Newletter 04/2013 im Newsletter-Archiv im Mitgliederbereich des Sarkoidose-Internet-Portals.


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    Einheitliche ärztliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 an Wochenenden und Feiertagen

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine bundesweit einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116 117 eingerichtet, die an Wochenenden und Feiertagen für ärztliche Hilfe sorgen soll.

    Wer am Wochenende oder an einem Feiertag erkrankt und dringend einen Arzt benötigt, kann in diesem Jahr die Bereitschaftsdienstnummer 116 117 wählen. Langes Suchen nach der regionalen Rufnummer entfällt. Die Anrufer werden direkt mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst in ihrer Nähe verbunden und erhalten so schnell ambulante medizinische Hilfe. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) führt die einheitliche Rufnummer seit April 2012 bundesweit ein.

    Ob akute Schmerzen, eine Magenverstimmung oder hohes Fieber - Patienten, die am Wochenende oder zu Ostern erkranken, können sich in dringenden Fällen an den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Bundesweit sind niedergelassene Ärzte im Einsatz.

    Der Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst (112), der in lebensbedrohlichen Fällen wie Herzinfarkt, akuten Blutungen und Vergiftungen etc. Hilfe leistet.

    "Die 116 117 erleichtert es den Bürgern in dringenden Fällen, rasch ambulante ärztliche Hilfe zu erhalten, wenn die Praxen geschlossen haben", stellte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Köhler, fest.

    An den Feiertagen und Wochenenden steht dieser Service fast überall rund um die Uhr zur Verfügung. In Baden-Württemberg und dem Saarland sowie in Teilen von Rheinland-Pfalz und Hessen wird die einheitliche Bereitschaftsdienstnummer noch eingeführt. Seit Start der Rufnummer im Frühjahr 2012 haben bereits 1,8 Millionen Menschen in Deutschland das Angebot genutzt.

    Die Telefonnummer 116 117 funktioniert ohne Vorwahl und ist für Anrufer kostenlos - egal ob Sie von zu Hause oder mit dem Mobiltelefon anrufen.

    Weitere Informationen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst gibt es unter www.116117info.de. Ein neues Video der KV zeigt anhand verschiedener Krankheitsbilder die Unterschiede zwischen beiden Nummern – auf hächst plakative Weise.

    Deutschland ist das erste Land der EU, welches diese einheitliche Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeführt hat.


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    GEZ-Regelungen zur Rundfunk-Gebührenbefreiung auch für behinderte Mitmenschen

    Seit dem 1.1.2013 werden die Rundfunkgebühren nach einer neuen Regelung erhoben.

    Jeder Haushalt zahlt nach der neuen GEZ-Regelung monatlich 17,98 Euro, was dem bisherigen Höchstsatz entspricht. Dabei ist es egal, welche Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Für jede weitere Wohnung, wie Zweit- und Nebenwohnungen oder Ferienwohnungen, werden je weitere 17,98 Euro fällig. Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften, Internaten und Kasernen sowie Gartenlauben in Kleingärten, die sich nicht zum Wohnen eignen, gehören nicht dazu.

    Familien mit mehreren Rundfunkempfangsgeräten werden entlastet. Bislang mussten erwachsene Kinder und Grosseltern, die zusammen in einem Haushalt leben, ihre eigenen Geräte voll bezahlen. Ab 2013 wird nur noch eine Abgabe für den gesamten Haushalt erhoben. Auch Wohngemeinschaften profitieren erheblich von der neuen Haushaltsabgabe: Unabhängig von der Personenzahl in der Wohngemeinschaft muss nur noch einmal gezahlt werden. Durch die neue Reform werden dann auch die überraschenden Besuche der GEZ-Kontrolleure Geschichte sein - es ist ja ganz gleich, wie viele und welche Geräte in einem Haushalt vorhanden sind.

    Jeder muss künftig zahlen - sogar diejenigen, die weder Fernseher noch Radio besitzen. Dadurch sind diejenigen im Nachteil, die bisher nur einen internetfähigen PC oder ein Smartphone nutzten und monatlich nur die Grundgebühr von 5,76 Euro zahlen mussten.

    Wie bisher können sich Empfänger von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung, sowie Studierende und Auszubildende, die BAföG beziehen, mit einem Nachweis von der Gebühr befreien lassen. Hierzu wenden sich Antragsteller an die jeweils zuständige Behörde.

    Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Sie können sich bei der Beitragsservicestelle abmelden. Sonderregelungen gelten auch für Einrichtungen f&auul;r Menschen mit Behinderungen (Heime, Ausbildungsstätten, Werkstätten). Hier führen die Träger den neuen Rundfunkbeitrag pauschal ab.

    Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen "RF" zahlen monatlich nur 5,99 Euro und Taubblinde sowie Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sind von der Gebühr weiterhin gänzlich befreit.

    Am Ende des Jahres 2011 lebten in Deutschland 7,3 Mio. Menschen mit einer amtlich anerkannten schweren Behinderung, also mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Im Durchschnitt war somit jeder elfte Einwohner (8,9 Prozent) gemäss der Definition des SGB IX behindert.

    Bei 82 % der schwerbehinderten Mitmenschen entstand dies aufgrund einer Krankheit, bei 3 % durch Unfall und nur rund 4 % sind von Geburt an behindert.

    Rund 350.000 Mitbürgerinnen und Mitbürger waren Ende 2011 sehbehindert mit unterschiedlichen Funktionseinschränkungen. Darunter auch Mitbetroffene mit schwerer Augen- oder Neurosarkoidose.

    Die Ermässigung oder Befreiung von den GEZ-Gebühren für behinderte Menschen dient dem Nachteilsausgleich und soll sie bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen. Ehe Sie die GEZ kündigen, sollten Sie sich also darüber informieren, ob Sie für eine Gebührenbefreiung infrage kommen.

    Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie dabei bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Beachten Sie jedoch, dass die Befreiung niemals rückwirkend gültig ist und es entsprechend auch zu keiner Erstattung kommen wird.

    Alle Informationen und den Merkzettel zur "Information über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermässigung des Rundfunkbeitrags" erhalten Sie auch online auf den Seiten der GEZ. Das benötigte Antragsformular für ermässigten Beitrag oder Befreiung kann im Internet herunter geladen werden: Antrag.


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    Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis

    Der Bundesrat hat der Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung zugestimmt. Der neue Ausweis kann ab dem 1.1.2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Die Umstellung ist für den Antragsteller kostenfrei.

    Alle Ausweise im alten Format, die bis zum 31.12.2014 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer aufgedruckten individuellen Gültigkeitsdauer weiterhin gültig. Es besteht also kein Umtauschzwang.

    Spätestens ab 1.1.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.

    Der neue Schwerbehindertenausweis wird, wie schon von der Bankkarte und dem Personalausweis bekannt, eine handliche Plastikkarte sein. Alle bisherigen Angaben des schwerbehinderten Menschen sind darauf gedruckt.

    Blinde Menschen können ihren Ausweis in Braille-Schrift lesen. Die Buchstabenfolge lautet: sch-b-a.

    Wenn Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr berechtigt sind: Das Beiblatt mit Wertmarke wird künftig dasselbe kleine Format haben wie der Ausweis. Es wird aber nicht als Plastikkarte ausgestellt, sondern auf Papier, weil es nur eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr hat. Alte Beiblätter bleiben gültig.

    Praktisch für Auslandsreisen ins nicht-deutschsprachige Ausland ist der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft in englischer Sprache, wenn es dort besondere Regelungen gibt (z.B. ermässigter Eintritt).

    Weitere Informationen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie im Handzettel zum neuen Schwerbehindertenausweis*.

    Sollten Sie unsere gesammelten und ausgewerteten Hinweise zu sozialrechtlichen Aspekten bei Sarkoidose, zu denen auch die Erlangung der Schwerbehinderteneigenschaft gehört, noch nicht kennen, so finden Sie diese in unserem Mitgliederbereich (Nur für Mitglieder!)


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    Praxisgebühr fällt zum 01.01.2013: Die Politik hatte ein Einsehen

    Im Jahr 2011 haben die gesetzlichen Krankenkassen durch Beiträge ihrer Versicherten 5 Milliarden Euro Überschüsse erwirtschaftet. Diese Überschüsse haben die Kassen im Jahr 2012 behalten. "Es ist schlichtweg unverständlich, warum an einem System festgehalten wird, das erwiesenermaßen einen teuren Verwaltungsapparat nach sich zieht und zudem sein Ziel verfehlt. Denn die durch die Praxisgebühr angestrebte Steuerungsfunktion hinsichtlich der Dezimierung der Anzahl der Arztbesuche greift nicht. Darüber hinaus verschlechtert die zusätzliche finanzielle Belastung den ohnehin schlechten Zugang chronisch Erkrankter aus einkommensschwachen Schichten zur medizinischen Versorgung und stärkt damit die soziale Ungleichheit", kritisiert Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE e.V., unseres Dachverbandes der gesundheitlichen Selbsthilfe in Deutschland.

    Gemeinsam mit den anderen Selbsthilfeverbänden haben wir uns für die Abschaffung der Praxisgebühr seit ihrer Einführung 2004 eingesetzt.

    Einer 2009 veröffentlichten Studie des Münchener Helmholtz-Zentrums und der Bertelsmann-Stiftung zufolge liegt Deutschland hinsichtlich der Arztkontakte nach wie vor an der Spitze und weitere Auswertungen decken auf, dass durch die zusätzlichen Zahlungen vor allem Personen mit sehr niedrigem Einkommen wichtige medizinische Untersuchungen vermeiden, während die Praxisgebühr keinerlei Steuerungsfunktion bei wohlhabenden Haushalten zeigt. "Das ist nicht nur zutiefst unsozial, sondern wird auch für die Solidargemeinschaft unterm Strich teurer. Denn wenn behandlungsbedürftige Krankheiten verschleppt werden, belasten die Folgekosten das Gesundheitssystem zukünftig um ein Vielfaches der ursprünglichen Kosten, obwohl das vermeidbar wäre", machte Dr. Martin Danner deutlich.

    Gerade chronisch kranke Menschen sind durch die von ihnen zu leistenden erheblichen Zuzahlungen finanziell sehr belastet. Denn die so genannte Chroniker-Regelung, die besagt, dass die betroffenen Patientinnen und Patienten nur bis maximal ein Prozent ihres Bruttoeinkommens Zuzahlungen zu leisten haben, erfasst nur teilweise die tatsächlichen Belastungen. Eigenanteile, wirtschaftliche Aufzahlungen und Mehrkosten werden nicht berücksichtigt. Das betrifft beispielsweise Kostenanteile beim Zahnersatz, private Eigenanteile etwa bei orthopädischen Schuhen, nicht-verschreibungspflichtige Medikamente (ausserhalb der sog. OTC-Liste), Sehhilfen sowie notwendige Hygieneartikel bzw. Kosmetika (etwa bei Organtransplantierten Sonnencremes mit hohem Lichtschutzfaktor). "Die Belastungsgrenzen bei sehr niedrigem Einkommen sind hier schnell erreicht, deshalb nehmen insbesondere viele ältere Menschen wegen des damit verbundenen Bürokratieaufwandes oder weil sie ihre Rechte nicht kennen, die Chroniker-Regelung nicht in Anspruch. Gerade diese Gruppe hat dann unter Zuzahlungen und Praxisgebühr in besonderem Masse zu leiden", so der Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE e.V..

    Hier können Sie die Pressemitteilung zur Praxisgebühr* unseres Dachverbandes BAG SELBSTHILFE e.V. mit den Studienergebnissen lesen, die zu der Forderung der BAG SELBSTHILFE e.V. zur Abschaffung von Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten untermauerten.

    Übrigens auch die Kassenärzte unterstützten diese Forderung aus ihrer Interessenlage heraus, und wir informierten an dieser Stelle über deren bundesweite Unterschriftenaktion "Praxisgebühr - weg damit!". Insgesamt haben sich dabei 1,6 Millionen Patientinnen und Patienten gegen die Zuzahlung von 10 Euro bei jedem ersten Arztgesuch im Quartal und bei jedem ersten Zahnarztbesuch im Quartal und bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus ausgesprochen.

    "Wir sind froh, dass die Praxisgebühr abgeschafft wird und die Ärzte sich wieder mehr um ihre eigentliche Aufgabe, die Behandlung ihrer Patienten, kümmern können", erklärte Dr. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die Entscheidung der Bundesregierung sei längst überfällig gewesen. "120 Stunden müssen niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten und ihre Teams im Schnitt pro Jahr aufwenden, um die Praxisgebühr für die Krankenkassen einzuziehen und zu quittieren. Zeit, die in der Patientenversorgung fehlt, dort aber dringend benötigt wird", betonte Dr. Köhler.

    Die gemeinsamen Anstrengungen haben schliesslich nach 8 Jahren zum Ziel geführt.


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